AGB
M.E. Elektrotechnik Ingenieurbetrieb

ERWEITERTE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AGB) M.E. ELEKTROTECHNIK – STAND 2026/2027

§1 GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Montageleistungen, Werkleistungen, Planungen, Projektierungen, Prüfungen, Beratungen sowie für den Handel mit Waren durch M.E. Elektrotechnik.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§2 VERTRAGSGRUNDLAGE UND LEISTUNGSUMFANG

Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist ausschließlich das schriftliche Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen gelten als nicht vereinbart. Mehrleistungen, Zusatzarbeiten oder technisch erforderliche Änderungen werden gesondert berechnet.

Technisch notwendige Mehrarbeiten, die sich aufgrund verdeckter Mängel, nicht normgerechter Bestandsinstallationen oder unvorhersehbarer baulicher Gegebenheiten ergeben, gelten ebenfalls als zusätzliche Leistungen und werden gesondert berechnet.

§3 HANDWERKSRECHTLICHE ABGRENZUNG (HWO) UND NETZANSCHLUSS

Arbeiten am öffentlichen Stromnetz, an Hausanschlüssen, Zählerplätzen, Inbetriebsetzungen, Zähleranträgen sowie alle melde- oder genehmigungspflichtigen Anschlussarbeiten erfolgen ausschließlich durch ein im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragenes Fachunternehmen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Leistungen entweder selbst zu beauftragen oder den Auftragnehmer ausdrücklich als Generalunternehmer mit der Koordination eines konzessionierten Fachbetriebs zu beauftragen.

Die elektrotechnische Endabnahme, Netzfreigabe sowie alle netzbetreiberrelevanten Meldungen erfolgen ausschließlich durch das konzessionierte Fachunternehmen.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, Genehmigungsprozesse oder technische Anforderungen des Netzbetreibers. Termine für Anschlussarbeiten sind abhängig von der Verfügbarkeit und Terminvergabe des konzessionierten Fachunternehmens sowie des zuständigen Netzbetreibers.

Soweit vorbereitende Arbeiten (z. B. Leitungsverlegung, Montage von Anlagenkomponenten oder Vorbereitung der Anschlussstellen) durch den Auftragnehmer ausgeführt werden, erfolgt der endgültige elektrische Anschluss ausschließlich durch das konzessionierte Fachunternehmen.

Der Auftragnehmer führt keine Arbeiten aus, die eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers zwingend voraussetzen.

§4 GENERALUNTERNEHMER-MODELL

Sofern vereinbart, tritt M.E. Elektrotechnik als Generalunternehmer für die Koordination einzelner Leistungen auf.

Konzessionspflichtige Anschlussarbeiten werden in diesem Fall ausschließlich durch im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragene Fachunternehmen ausgeführt.

Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten liegt beim jeweils beauftragten konzessionierten Fachunternehmen.

Terminvereinbarungen und Ausführungsfristen für Anschlussarbeiten sind abhängig von der Verfügbarkeit des konzessionierten Fachunternehmens sowie von Genehmigungen und Entscheidungen des zuständigen Netzbetreibers.

Für daraus entstehende Verzögerungen, Terminverschiebungen oder behördliche Auflagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§5 PHOTOVOLTAIKANLAGEN (PV)

Montage der Unterkonstruktion, Modulinstallation, DC-Verkabelung und Wechselrichter-Montage erfolgen durch den Auftragnehmer. Netzanschluss, Zählerantrag, Anmeldung beim Netzbetreiber und Inbetriebsetzung erfolgen ausschließlich durch konzessionierte Fachunternehmen. Statikprüfung, Dachabdichtung, Fördermittelanträge und baurechtliche Genehmigungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Es gilt DIN VDE 0100-712.

§6 WALLBOX & LADEINFRASTRUKTUR

Meldepflicht gemäß §19 NAV ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Genehmigungspflichtige Anlagen (>12 kW) bedürfen der Zustimmung des Netzbetreibers. Der elektrische Anschluss an die Hausverteilung erfolgt ausschließlich durch konzessionierte Fachunternehmen. Keine Haftung bei unzureichender Hausanschlussleistung oder fehlender Netzfreigabe.

§7 VIDEOÜBERWACHUNG & VIDEOSPRECHANLAGEN

Der Auftragnehmer liefert und montiert Videoüberwachungs- und Türkommunikationsanlagen. Eine sicherheitsdienstliche Tätigkeit im Sinne des §34a GewO ist nicht Bestandteil. 230V-Anschlüsse erfolgen ausschließlich durch konzessionierte Fachbetriebe. Die datenschutzrechtliche Verantwortung (DSGVO) liegt vollständig beim Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet, Hinweisschilder anzubringen und die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Funktionsfähigkeit bestehender Netzwerk- oder Internetverbindungen des Auftraggebers. Störungen, die durch Internetanbieter, Router, Netzwerkgeräte oder Fremdsysteme verursacht werden, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Einbruch, Diebstahl oder sonstige Schäden, die trotz installierter Systeme entstehen. Die installierten Sicherheits- und Überwachungssysteme dienen ausschließlich der technischen Unterstützung zur Abschreckung und Dokumentation. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für das tatsächliche Ausbleiben von Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schadensereignissen. Eine Haftung für Schäden, die trotz installierter Alarm- oder Überwachungssysteme entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Funktionsfähigkeit der Systeme kann durch äußere Einflüsse wie Stromausfälle, Netzwerkstörungen, Sabotage, technische Defekte oder unsachgemäße Bedienung beeinträchtigt werden. Für daraus entstehende Folgeschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die fachgerechte Installation und Konfiguration der Anlage, nicht jedoch den Erfolg einer Sicherheitsüberwachung.

§8 ELEKTROINSTALLATION & KABELVERLEGUNG

Kabelverlegung im Hochbau erfolgt gemäß DIN VDE. Arbeiten an Hauptverteilungen, Hausanschlüssen oder Zählerplätzen werden ausschließlich durch konzessionierte Fachunternehmen ausgeführt. Altinstallationen werden nicht automatisch geprüft. Verdeckte Mängel oder unbekannte Leitungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Arbeiten an bestehenden Anlagen erfolgen ohne Gewähr für den Zustand der vorhandenen Installation. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die gesamte Bestandsanlage zu prüfen. Werden während der Arbeiten Mängel, Sicherheitsrisiken oder nicht normgerechte Installationen festgestellt, können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Diese gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.

§9 HANDEL, MATERIALLIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT (AUSBAU- UND RÜCKNAHMERECHT)

Der Auftragnehmer betreibt den An- und Verkauf von elektrotechnischen Materialien, PV-Komponenten, Smart-Home-Systemen und Sicherheitstechnik. Alle gelieferten Waren sowie eingebaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers (§ 449 BGB). Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzufordern. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Komponenten zurückzunehmen oder – sofern technisch möglich – auszubauen und wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierfür den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Anlagen und Räumlichkeiten zu gewähren. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) trägt der Auftraggeber die erforderlichen Kosten für Ausbau, Rücktransport, Demontage sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten hinsichtlich der Kostenfolge die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung über unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Für auf der Baustelle gelagerte Materialien, Geräte oder Werkzeuge übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der auf der Baustelle befindlichen Materialien und Anlagen zu treffen.

§10 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Freier Zugang zur Baustelle, Baustrom, Wasser und Leitungspläne sind vom Auftraggeber bereitzustellen. Soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, sind Stemmarbeiten, Durchbrüche, Gerüststellung, Maler-, Putz- und Wiederherstellungsarbeiten bauseits auszuführen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach Übergabe oder während der Bauphase übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Beschädigungen oder Veränderungen an installierten Anlagen, Leitungen oder Geräten, die durch andere Gewerke, Drittunternehmen oder Personen auf der Baustelle verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, installierte Anlagen und Komponenten bis zur endgültigen Fertigstellung der Baustelle vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Erforderliche Reparaturen oder Wiederherstellungsarbeiten gelten in diesem Fall als zusätzliche Leistungen und werden nach Aufwand berechnet. Die allgemeine Baustellensicherheit sowie die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers bzw. des Bauherrn. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist und ein gefahrloser Zugang zum Arbeitsbereich gewährleistet wird. Wanddurchbrüche, Deckendurchführungen, Kernbohrungen, Schlitze sowie sonstige Öffnungen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, werden – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nach Abschluss der Arbeiten nicht durch den Auftragnehmer verschlossen oder wiederhergestellt. Die fachgerechte Wiederherstellung, Verfüllung, Abdichtung oder der Verschluss solcher Öffnungen obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber bzw. den von ihm beauftragten Gewerken. Wird die Wiederherstellung ausdrücklich durch den Auftragnehmer beauftragt, erfolgt die Ausführung und Abrechnung als gesonderte Zusatzleistung. Brandschutztechnische Abschottungen, Brandabdichtungen oder sonstige brandschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

§11 ENTSORGUNG & BAUSTELLENREINIGUNG

Der Auftragnehmer reinigt seinen unmittelbaren Arbeitsbereich. Baustellenabfälle werden gesammelt und an einer vom Auftraggeber bestimmten Stelle abgelegt. Die Entsorgung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Erfolgt die Entsorgung durch den Auftragnehmer, werden die Kosten nach den am Tag der Entsorgung gültigen Transport- und Entsorgungspreisen berechnet. Bei Schlitz-, Stemmarbeiten oder vergleichbaren Bauarbeiten anfallender Bauschutt (z.B. Putz, Beton, Mauerreste) wird durch den Auftragnehmer gesammelt und im Arbeitsbereich geordnet abgelegt. Die Entsorgung dieses Bauschutts ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Wird die Entsorgung auf Wunsch des Auftraggebers durch den Auftragnehmer übernommen, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand sowie nach den jeweils gültigen Transport- und Entsorgungskosten.

§12 AUSFÜHRUNGSBEGINN, BAUZEIT UND ZAHLUNGSVORAUSSETZUNGEN

Der Beginn der Ausführung richtet sich grundsätzlich nach dem vereinbarten Bauzeitenplan, sofern ein solcher besteht. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist in jedem Fall die vollständige Erfüllung der im Angebot vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen (insbesondere vereinbarte Anzahlungen). Solange vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht geleistet wurden, ist der Auftragnehmer gemäß § 320 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Besteht kein verbindlicher Bauzeitenplan, erfolgt der Ausführungsbeginn innerhalb von 14 Werktagen nach Zahlungseingang der im Angebot vereinbarten Vergütung oder Anzahlung, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftraggeber. Verzögerungen aufgrund verspäteter Zahlung oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verschieben vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend. Hieraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin besteht nur, wenn dieser ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ vereinbart wurde. Wird die Baustelle aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, unterbrochen, verschoben oder verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzliche Kosten für erneute Anfahrt, Planung oder Organisation zu berechnen. Werden die Arbeiten aus Gründen verzögert oder unterbrochen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z. B. fehlende Vorleistungen anderer Gewerke, nicht fertiggestellte Bauabschnitte, fehlender Zugang zur Baustelle, fehlende Stromversorgung oder Planungsänderungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und einen neuen Ausführungstermin festzulegen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere für Anfahrt, Personal, Stillstandszeiten oder erneute Organisation der Baustelle, werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet.

§13 ZUSATZLEISTUNGEN, NACHTRÄGE UND NICHT ANGEBOTENE ARBEITEN

Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als nicht vereinbart und sind gesondert zu vergüten. Werden während der Ausführung zusätzliche, geänderte oder technisch notwendige Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder auf Grundlage eines gesonderten Nachtragsangebots. Maßgeblich für die Vergütung von Zusatzleistungen sind die im jeweiligen Angebot, Nachtragsangebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise und Stundensätze. Stillstandszeiten, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten sowie Mehraufwendungen aufgrund fehlender Mitwirkung, unzureichender Vorbereitung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände werden gesondert nach Aufwand berechnet. Mündlich oder telefonisch beauftragte Zusatzleistungen gelten als vergütungspflichtig, sobald mit deren Ausführung begonnen wurde. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung zusätzlicher Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preis- und Vergütungssätzen des Auftragnehmers.

§14 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN & INKASSO

Steigen die Einkaufspreise für Materialien, Komponenten oder Fremdleistungen nach Vertragsschluss um mehr als 10 % gegenüber der Kalkulationsgrundlage des Angebots, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) und beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits bestellte oder gelieferte Materialien sind hiervon nicht betroffen und gesondert zu vergüten.

§15 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT BEI ZAHLUNGSVERZUG

Gerät der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, vereinbarte Arbeiten vorübergehend einzustellen oder noch nicht übergebene Leistungen zurückzuhalten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte gemäß §§273 und 320 BGB bleiben hiervon unberührt.

§16 ÄNDERUNGEN DURCH DRITTE NACH ÜBERGABE

Nach Übergabe und Abnahme der Anlage übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Veränderungen, Einstellungen oder Eingriffe, die durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommen werden. Werden nach der Übergabe Änderungen an der Installation, der Verkabelung, den Systemeinstellungen, Passwörtern, Netzwerkstrukturen oder sonstigen Komponenten vorgenommen, liegt die Verantwortung hierfür ausschließlich beim Auftraggeber bzw. der ausführenden Drittperson. Werden infolge solcher Änderungen Störungen, Fehlfunktionen oder Sicherheitsprobleme festgestellt, gelten die erforderlichen Arbeiten zur Fehleranalyse, Wiederherstellung oder Neueinstellung der Anlage als separate Serviceleistung und werden nach Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine durch Dritte veränderte oder manipulierte Anlage wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eine Wiederherstellung erfolgt ausschließlich nach gesonderter Beauftragung und Vergütung. Serviceeinsätze nach Übergabe der Anlage sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt.

§17 ABNAHME

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) mit. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Betrieb nimmt, nutzt oder nicht innerhalb von 7 Kalendertagen (Unternehmer) bzw. 14 Kalendertagen (Verbraucher) nach Mitteilung der Fertigstellung wesentliche Mängel schriftlich anzeigt. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teilabnahmen sind zulässig, soweit abgeschlossene Leistungsabschnitte selbstständig nutzbar oder prüfbar sind.

§18 IT / DATEN / FREMDSYSTEME

Fremdsysteme und bestehende Infrastruktur: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Funktionsfähigkeit von bestehenden Systemen, Netzwerken, Internetanschlüssen oder Fremdgeräten des Auftraggebers. Störungen oder Fehlfunktionen, die durch bereits vorhandene Geräte oder Installationen verursacht werden, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers. Haftung bei Datenverlust: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverluste, Aufzeichnungsverluste oder den Verlust digitaler Informationen, die im Zusammenhang mit der Installation, Konfiguration oder Wartung von IT-, Netzwerk- oder Überwachungssystemen entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigenständig regelmäßige Datensicherungen (Backups) durchzuführen. Nutzung der installierten Systeme: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, falsche Nutzung oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Systeme gemäß den bereitgestellten Bedienhinweisen zu verwenden. Zugangsdaten und Systemzugänge: Der Auftraggeber ist für die sichere Aufbewahrung von Benutzerdaten, Passwörtern und Zugangsdaten verantwortlich. Verlorene oder geänderte Zugangsdaten können eine Neu-Konfiguration der Anlage erforderlich machen. Diese Arbeiten gelten als kostenpflichtige Serviceleistung.

§19 GEWÄHRLEISTUNG

Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Verbrauchern 24 Monate ab Abnahme der Leistung. Bei Verträgen mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe durch Dritte, Veränderungen an der Anlage oder äußere Einflüsse (z. B. Stromausfälle, Netzwerkprobleme, Überspannung oder mechanische Beschädigungen) verursacht wurden. Ebenso fallen Software-Updates, Netzwerkänderungen oder Änderungen der IT-Infrastruktur des Auftraggebers, welche die Funktionsfähigkeit einzelner Systeme beeinflussen können, nicht unter die Gewährleistung des Auftragnehmers. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gelieferte Geräte und Komponenten gelten vorrangig die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Im Falle eines Defekts innerhalb der Herstellergarantie erfolgt der Austausch oder die Reparatur des Geräts gemäß den Bestimmungen des Herstellers. Arbeitsleistungen, insbesondere Demontage, Versand, Fehlerdiagnose, Wiedermontage oder erneute Konfiguration, sind nicht Bestandteil der Herstellergarantie und können gesondert nach Aufwand berechnet werden. Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material: Werden Materialien, Geräte oder Komponenten vom Auftraggeber bereitgestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für deren Qualität, Funktionsfähigkeit oder Kompatibilität. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall ausschließlich für die fachgerechte Montage der bereitgestellten Komponenten. Sollten durch kundenseitig bereitgestellte Materialien Funktionsstörungen, Mehrarbeiten oder zusätzliche Anpassungen erforderlich werden, gelten diese Leistungen als Zusatzleistungen und werden gesondert nach Aufwand berechnet. Für daraus entstehende Verzögerungen oder zusätzliche Arbeitsaufwände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§20 HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände.

§21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers in Gelsenkirchen. Dies gilt insbesondere für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

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